Hotels bieten immer mehr Zusatzangebote an, um für ihre Gäste Mehrwert
zu schaffen. Über die Gefahr, bei Pauschalangeboten künftig umfangreicher zu haften.
Einheitliche Regeln für alle Pauschalurlauber in der EU – das war unter anderem das Ziel der Europäischen Union, als sie Ende 2015 eine neue Pauschalreisen-Richtlinie beschlossen hat.
„Die neuen Bestimmungen berücksichtigen auch den veränderten Reisemarkt, denn sie wurden dem digitalen Zeitalter inklusive Online-Vertrieb angepasst“, erklärt Siegfried Egger, Obmann Fachverband Hotellerie der Wirtschaftskammer Tirol. „Außerdem sind ‚click-through‘-Angebote erfasst, bei denen Leistungen unterschiedlicher Online-Anbieter gekauft werden.“ Das ist beispielsweise der Fall, wenn über die Homepage einer Fluggesellschaft neben dem Flug auch Hotel und Auto gebucht werden. „Die beschlossene Richtlinie wird ab Juni 2018 anwendbar. Aktuell gilt es, diese in den nationalen Gesetzen umzusetzen“, so Egger.
Reise und Zusatzangebote
Die neuen Regeln legen eine Definition für Pauschalreisen fest: Demnach versteht man darunter die Kombination von mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen, zum Beispiel Beförderung und Unterbringung. Umfasst sind Pauschalen, die im Reisebüro oder online über einen Anbieter gebucht werden. Bietet ein Hotel somit bereits geschnürte Pauschalreisen direkt oder über einen Vermittler, wie ein Reisebüro an, fallen sie unter diese neue EU-Regelung. „Grundsätzlich dürfen Pauschalen bis 25 Prozent der Gesamtleistung offeriert werden, ohne als EU-Pauschalreise klassifiziert zu werden. Wenn Klein- und Mittelbetriebe einen Skipass zu einem Kurzurlaub anbieten, kann diese Schwelle jedoch schnell überschritten sein“, gibt Egger zu denken. Dennoch gibt es Ausnahmen: „Nachträglich vor Ort gebuchte Leistungen oder Geschäftsreisen führen zu keiner Pauschalreise.“
Wichtiges Verkaufsargument
„Pauschalangebote sind das Verkaufsinstrument Nummer eins, nirgends wird das so umfassend praktiziert wie in Österreich“, sagt Siegfried Egger. „Schließlich macht erst das Zusammenführen verschiedener Leistungen den Urlaub für Gäste attraktiv.“ Das Nicht-Anbieten lässt dem Obmann zufolge einen Wettbewerbsnachteil befürchten, denn: „Der Kunde hat gewisse Ansprüche, die er nicht zurückschrauben wird.“ Außerdem würde es keinen Sinn ergeben, sich in der Dienstleistung zu verschlechtern. „Schließlich ist es das ‚Rundum-sorglos-Paket‘, das Gäste im Urlaub besonders schätzen, da sie sich um nichts selbst kümmern müssen.“
„Pauschalangebote sind das Verkaufsinstrument Nummer eins, nirgends wird das so umfassend praktiziert wie in Österreich.“
LAbg. Siegfried Egger, WK-Obmann Hotellerie
Mehr Verpflichtungen
Fällt ein Hotel unter die neue Richtlinie, trifft es mehr Pflichten als bisher, denn Informationspflicht und Haftung sind umfassender. So muss der Hotelier den potenziellen Gast vor der tatsächlichen Buchung ausführlich informieren.
Hintergrund: Insolvenzabsicherung
„Das Hauptproblem liegt aber in der Insolvenzabsicherung. Fällt ein Partner – zum Beispiel der Reiseveranstalter oder das Transportunternehmen – aus, haftet das Hotel unter anderem für den Rücktransport der Hotelgäste und die Erstattung gezahlter Beträge“, so Egger. Auch Klagen auf entgangene Urlaubsfreude könnten künftig eine wesentliche Rolle spielen: „Bucht ein Gast im Internet einen Aufenthalt mit Skipass und es gibt zu diesem Zeitpunkt noch keinen Schnee, kann er auf entgangene Urlaubsfreude klagen“, erklärt WK-Obmann Egger. „Wir versuchen praktikable Lösungen zu finden, insbesondere für das Gewerberecht und bei der Insolvenzabsicherung. Was wir als Fachverband verhindern wollen, ist eine neue bürokratische Hürde für Betriebe.“
Nicht unter Pauschalreisen fallen: